Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeines:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Fa. FILZMAIER, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Durch die Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwaige Abweichungen von diesen gelten nur, falls die Vertragsparteien schriftlich anderes vereinbart haben. Etwaige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, dies auch dann, wenn die Fa. FILZMAIER diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat, wobei Erfüllungshandlungen der Fa. FILZMAIER keine ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers darstellen. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Produkten des Unternehmers und Arbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrages, einschließlich Leistungen im Zuge des Einbaues und der Montage von Produkten beim Besteller.
1 Angebot und Vertragsabschluss:
Sämtliche Angebote der Fa. FILZMAIER sind gemäß den Regelungen der ÖNORM freibleibend und geltend nur bei ungeteilter Bestellung. Kostenvoranschläge sind - so nichts anderes festgelegt ist - lediglich ungefähre Preisschätzungen und verpflichten die Fa. FILZMAIER in keiner Weise zur Durchführung der im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen. Verträge kommen erst durch Ausfertigung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. FILZMAIER zustande. Auftragsbestätigungen werden an die vom Besteller in seiner Bestellung bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übersandt. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen der Fa. FILZMAIER, weitergehende Leistungen werden gesondert berechnet.
2 Preise:
Sämtliche angeführten Preise sind Euro-Preise, stellen Nettobeträge dar und enthalten keine Steuern und Abgaben. So nicht gesondert ausgewiesen sind in den Preisen etwaige zusätzliche Aufwendungen für Verpackung, Zoll, Versicherung und eventuell anfallende Montagearbeiten nicht enthalten. Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Angebots gültigen Preislisten - die auf Löhnen, Gehältern und Materialkosten basieren - zugrunde.
Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen oder Senkungen dieser Lohn-, Gehalts- bzw. Materialkosten können eine Erhöhung der Preise im entsprechenden Verhältnis zur Folge haben, wobei etwaige Veränderungen dieses Preisgefüges dem Besteller schriftlich - unter Hinweis auf die Geltung der neuen Preise, bekannt zu geben sind.
3 Lieferung und Gefahrenübergang:
Soweit Materiallieferung (Montage) zu einem anderen Ort vereinbart wurde, gilt als Ort des Gefahrenüberganges die vom Besteller angegebene Adresse, wurde ein Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich um eine verkehrsübliche oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Versendungsart handelt.
Die Lieferfristen und Montagetermine der Fa. FILZMAIER ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung der Fa. FILZMAIER.
Diese Lieferfristen und Montagetermine sind annähernd und gelten - so keine andere Vereinbarung getroffen ist - grundsätzlich ab Auftragsbestätigung durch die Fa. FILZMAIER. Die Fa. FILZMAIER ist berechtigt Lieferfristen und Montagetermine infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Naturgewalten, Transportsteuerungen, Diebstahl, etc.) oder aus sonstigen Gründen die nicht in der Sphäre der Fa. FILZMAIER liegen, so beispielsweise wegen nicht rechtzeitigem Abschluss notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller, oder im Falle einer Lieferverhinderung infolge Verzuges bzw. Nichtleistung eines Vorlieferanten, oder dem Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten der Fa. FILZMAIER herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern oder zu verschieben.
Die Fa. FILZMAIER teilt dem Besteller eine derartige Verzögerung der Lieferung/Montage zumindest 1 Woche vor dem ursprünglichen Liefer- / Montagetermin mit. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen, mit Ausnahme eines gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Rücktrittsrechtes, keine weiteren Ansprüche zu.
Im Rahmen einer Werkherstellung, sind für den Werkvertrag die für die Erstellung des Werkes notwendigen Pläne, Zeichnungen, technischen Berichte, Muster, Baubeschreibungen und dergleichen, sowie Beschreibung der Leistung bzw. das mit den Preisen versehenen Leistungsverzeichnis maßgeblich. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, die vom Besteller beizubringen und nur von diesem auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen sind, hat dieser so rechtzeitig und zeitgerecht der Fa. FILZMAIER zu übergeben, dass diese in der Lage ist die notwendigen Vorbereitungen treffen zu können.
Soweit für die Ausführung vereinbarter Werkleistung weitere Unterlagen erforderlich sind, müssen diese über Verlangen der Fa. FILZMAIER vom Besteller innerhalb kürzester Frist beigebracht werden.
Die Fa. FILZMAIER teilt dem Besteller offensichtlich erkennbare Mängel und Bedenken gegen eine gewünschte Ausführung des Gewerks mit. Erstattet der Besteller auf Grund dieser Mitteilung innerhalb angemessener Frist keine Gegenäußerung zu den Hinweisen bzw. Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so haftet der Besteller für die Folgen dieser Unterlassung selbst.
Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die für die Fa. FILZMAIER nicht offensichtlich sind und nur auf Grund ergänzender, gegebenenfalls umfangreicher und technisch aufwändiger Prüfungen festgesellt werden können, gelten als nicht erkennbare Mängel. Im Falle von Werkverträgen gilt als Leistungsort die Baustelle / Montagestelle laut Auftragsbestätigung. ..
Mit der Übernahme durch den Besteller gilt die Leistung als erbracht, wobei die Übernahme ohne besondere Förmlichkeiten erfolgt. Im Falle von Verzug oder Unmöglichkeit der Werkleistung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Naturkatastrophen, Transportstörungen, Diebstahl, etc.) oder aus Gründen die nicht in der Sphäre der Fa. FILZMAIER liegen, beispielsweise wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller, haftet die Fa. FILZMAIER nicht. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Fa. FILZMAIER liegen, die Leistung verhindert werden, so ist die Fa. FILZMAIER berechtigt, die noch offenen Leistungszusagen zu stornieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Leistungsverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.
Bei Verzug oder Unmöglichkeit einer Leistung oder Teilleistungen aus anderen als vorgenannten Gründen haftet die Fa. FILZMAIER für entstandene Schäden nur dann, wenn diese grob fahrlässig gehandelt hat. Bei Verzug oder Unmöglichkeit steht dem Besteller keine Vertragsstrafe zu, es gilt die allgemeine Haftungsbeschränkung gemäß Pkt. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit sich der Verzug oder die Unmöglichkeit der Leistung weder auf höhere Gewalt noch auf Gründe, die außerhalb der Sphäre der Fa. FILZMAIER liegen, bezieht, hat diese das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes in der Höhe von 5 % des vereinbarten Werklohnes, vom Vertrag zurück zu treten, soweit die Fa. FILZMAIER noch keine Teilleistungen erbracht und keine Teilzahlungen angenommen hat. Ein über dieses Reugeld hinaus gehender Schadenersatzanspruch des Bestellers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Unmöglichkeit der Werkleistungserbringung aus den Gründen höherer Gewalt oder sonstiger nicht in der Sphäre der Fa. FILZMAIER liegenden Gründen, berechtigen den Besteller vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zudem bei Verzug der Fa. FILZMAIER berechtigt, unter Setzung einer zumindest 8-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur berechtigt einen Rücktritt von den noch nicht erbrachten Leistungen zu erklären. Die Bestimmungen der Ö-NORM B 2110 (Werkvertragsnorm) kommen nur insoweit zur Anwendung, als sie in dem Werkvertrag zwischen der Fa. FILZMAIER und dem Besteller ausdrücklich vereinbart wurden und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten sind.
Soweit der Werkleistung Pläne, Skizzen und Maßangaben des Bestellers zugrunde gelegt werden, wird von der Fa. FILZMAIER ein Naturmaß nur nach vorangegangener ausdrücklicher Vereinbarung genommen. Sollten sich folglich bei Montagearbeiten Abweichungen zwischen planerischen Maßangaben und dem tatsächlichen Naturmaß ergeben, gehen sämtliche dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
Soweit Abweichungen in der Materialbeschaffenheit (wie z.B. Oberflächenart, Farbton, etc.) einzelner Produkte produktionsbedingt auftreten, sind diese durch den Besteller zu tolerieren, insbesondere dann, wenn diese von Sorte, Abmessungen und Nenndicke abhängen. Ein Ausschluss von derartigen Toleranzen ist nur durch gesonderte schriftliche Bestätigung durch die Fa. FILZMAIER möglich. Soweit seitens der Fa. FILZMAIER Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen im Zuge der Werkleistung bereitgestellt werden, bleibt das alleinige Urheberrecht bei der Fa. FILZMAIER.
Die Fa. FILZMAIER ist berechtigt Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen, weiters ist die Fa. FILZMAIER zur Erbringung von Mehrleistungen bis 10 % des Auftragswertes pro Bestellung berechtigt. Ab Übergabe laut vereinbarter Lieferung am vereinbarten Lieferort trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges bzw. der Verschlechterung des Kaufgegenstandes, im Falle der Werklieferung und Montage hat nach Übergabe der Besteller in der eigenen Sphäre für einen entsprechenden Schutz des Werkes Sorge zu tragen, dies gilt insbesondere auch, wenn mehrere Werke zu erbringen sind, einzelne derselben aber bereits vollständig erbracht wurden.
Wurden dem Besteller bei Lieferung ab Werk Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Ware nach dem Ablauf von 3 Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4 Zahlung:
Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge bei der Fa. FILZMAIER einlangend, zu erfolgen. Gleiches gilt für Teilrechnungen. Verrechnungsschecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Der Besteller hat bei Zahlungen seinen Namen, die Rechnungsnummer und den Betrag sowie die UID-Nummer anzugeben. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang monatlich 1 % des Rechnungsbetrages an Verzugszinsen verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch ein Betrag von EUR 30,00 verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird auf Kosten des Bestellers ein lnkassoinstitut oder Rechtsanwalt mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt. Die Fa. FILZMAIER hat gegenüber dem Besteller Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Bestellers bedingten Betreibungskosten, es sei denn, dass der Besteller für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.
Sämtliche Zahlungen des Bestellers werden vorerst auf etwaig getragene Betreibungskosten (Klage- und Exekutionskosten), folglich auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf Kapital verrechnet.
Eine Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mangelrügen anerkennt die Fa. FILZMAIER nicht die Pflicht zur Mangelbehebung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen, die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers gegen Forderungen der Fa. FILZMAIER aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.
Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder wird der Fa. FILZMAIER erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährdet war, so kann die Fa. FILZMAIER ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Besteller gilt durch die angesehene Auskunft eines Kreditschutzverbandes oder einer Bank als erbracht.
Bei Nichterfüllung oder Zahlungsverzug kann die Fa. FILZMAIER unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann die Fa. FILZMAIER ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann die Fa. FILZMAIER in diesem Fall zurücknehmen, und zwar auch dann, wenn diese mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden wurden, folglich aber (ohne Beschädigung der Hauptsache) wiederum demontiert werden können. Die Fa. FILZMAIER behält sich vor, dem Besteller allfällige Schadenersatzforderung infolge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. Im Falle einer vorgenannten Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, die in Zahlungsstockungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und dergleichen ihren Ausdruck finden kann, ist die Fa. FILZMAIER berechtigt, ungeachtet einer anderen Vereinbarung, ihre Forderungen sofort fällig zu stellen.
Unter gleichen Voraussetzungen ist die Fa. FILZMAIER auch berechtigt, ein Lager des Bestellers oder dessen Baustellen zu betreten und für den Fall, dass eine sofortige Begleichung der fälligen Forderung nicht möglich erscheint, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware abzuholen. Im Übrigen kann im Fall einer vereinbarten Montage eine sofortige Fälligstellung des Kaufpreises der gelieferten Ware erfolgen, wenn die Montage bei Lieferung aus Gründen die in der Sphäre des Bestellers liegen, nicht möglich ist.
5 Eigentumsvorbehalt:
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum der Fa. FILZMAIER. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Bestellers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Fa. FILZMAIER gestattet.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderung bereits jetzt an die Fa. FILZMAIER ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Vorbehaltskäufers auf jeder Seite der OP Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Vertragsabschluss) und des vollständigen Firmenwortlautes der Fa. FILZMAIER (Zessionar) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus seinen Abnehmern von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Besteller von seinem Auftraggeber erhält, sind unverzüglich an die Fa. FILZMAIER weiterzuleiten.
6 Gewährleistung:
Vorbehaltlich anderer (schriftlicher) Vereinbarungen kann der Besteller bis maximal 6 Monate nach Durchführung der Montagearbeiten (Warenlieferung) Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen, dies aber unter der Voraussetzung, dass erkennbare Mängel längstens binnen 5 Werktagen ab Leistungserbringung (Abnahme) schriftlich gerügt werden. Durch Verhandlungen über Mangelrügen verzichtet die Fa. FILZMAIER nicht auf den Einwand, dass die Mangelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
Bei unberechtigten Mangelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Eine Be- oder Verarbeitung führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Kommt es im Verhältnis des Bestellers zu seinem Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf die Fa. FILZMAIER gemäß § 833 b ABGB ausgeschlossen. Der Besteller wird seinen Kunden gegenüber - sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt - jedenfalls das Rückgriffsrecht gem.
§ 833 b ABGB ausschließen.
7 Haftung:
Die Fa. FILZMAIER haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als dieser oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für welches Verhalten dem Besteller die Beweislast obliegt. Die Haftung wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 5 % des Auftragswertes beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden infolge Ansprüche Dritter gilt als ausgeschlossen.
Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung gelieferten Waren übernimmt die Fa. FILZMAIER keinerlei Haftung. Ebenso wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, nicht gehaftet. Die Haftung der Fa. FILZMAIER und ihrer Vorlieferanten für etwaige Mängel am Produkt, besteht nur im Rahmen der zwingenden Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes. Für die Verletzung einer Warnpflicht durch die Fa. FILZMAIER oder ihre Erfüllungsgehilfen gem.§ 1168 a ABGB haftet die Fa. FILZMAIER nur insoweit, als ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge sowie dem internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Erfüllungsort ist 4641 Steinhaus. Als Gerichtsstand wird ausdrücklich das für 4600 Wels sachlich zuständige Gericht vereinbart.
9 Sonstige Bestimmungen:
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Die Fa. FILZMAIER ist berechtigt, offene Irrtümer, wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder Email) geltend als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Besteller bekannt gegebene Adresse gesandt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen der Fa. FILZMAIER und dem Besteller abgeschlossenen Verträge.
Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform, wobei dies auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot gilt. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass von der Fa. FILZMAIER eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarung, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen. Die Fa. FILZMAIER ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Fa. FILZMAIER hat den Besteller über diese Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Zeitpunkt der Änderungen zumindest 1 Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu informieren. Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, sofern der Besteller der Änderung nicht innerhalb eines Monates ab Information widerspricht.