Allgemeine Vorbemerkungen

I. Auftragsgrundlagen

Die Allgemeinen Vorbemerkungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ("AN"), sofern der Auftraggeber („AG“) und der AN nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Die Geltung der Allgemeinen Vorbemerkungen kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AN haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN der AG die Leistung vorbehaltlos annimmt. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Vorbemerkungen einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Allgemeinen Vorbemerkungen gelten auch dann, wenn der AN diese nicht unterfertigt an den AG zurück übermittelt.

Grundlage dieser Vereinbarung ist in absteigender Reihenfolge:

  1. der Auftragsbrief;

  2. das Verhandlungsprotokoll

  3. die Allgemeine Vorbemerkungen der Filzmaier Dach Fassade GmbH;

  4. behördliche Bescheide und Auflagen;

  5. das Leistungsverzeichnis mit all seinen Vorbemerkungen bzw. Ihr der beauftragten Leistung zugrunde liegendes Anbot;

  6. alle die beauftragten Leistungen betreffenden und zur Ausführung freigegebenen Plan- und sonstigen Ausführungsunterlagen insbesondere Bau- und Ausstattungsbeschreibungen, Raumbücher etc. sowie der Bauzeitplan;

  7. sämtliche technische und rechtliche Bedingungen des Bauherrn, soweit sie auf die Arbeiten des Auftragnehmers zutreffen;

  8. die ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013;  

  9. die einschlägigen technischen ÖNORMEN; und

  10. die Muster-Haftrücklassgarantie

Bei Widersprüchen gilt die angeführte Reihenfolge. Der AN bestätigt die Kenntnisnahme der Reihenfolge der Vertragsgrundlagen, sowie des Leistungsumfangs. Wenn ein Pauschalauftrag abgeschlossen wird, gehen die Planunterlagen gemäß Punkt I.(6) dem Leistungsverzeichnis samt Angebot gemäß Punkt I.(5) vor.

II. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Der AN erbringt auf Basis der angeführten Auftragsgrundlagen Lieferungen und Leistungen für das im Auftragsschreiben näher bezeichnete Projekt. Die Beschäftigung von Subunternehmern ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den AG zulässig. Lieferungen und Leistungen des AN sind termingerecht und vertragsgemäß auszuführen. Die Auftragsbedingungen und Vorgaben des Endkunden sind einzuhalten. Für den Fall, dass der AN gegen die ausschreibungskonforme Ausführung der Leistungen laut den angeführten Vertragsgrundlagen Bedenken hat, ist er verpflichtet, den AG unter Wahrnehmung seiner Hinweis- und Warnpflicht sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Der AN ist im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere Koordinations-, Abstimmungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu setzen. Ferner hat er die Verpflichtung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für das Projekt tätigen Planern und allen sonstigen Gewerknehmern, alles zu veranlassen, um eine termingerechte Inbetriebnahme des Gewerks aus rechtlicher und technischer Sicht zu ermöglichen. Insbesondere ist der AN für die Beschaffung aller für seine Lieferungen und Leistungen erforderlichen behördlichen Bescheide, insbesondere Abnahmebescheide, und Befunde, für die Erwirkung und die Mithilfe zur Erwirkung der bau-, gewerbe-, sonstigen, etc. Benützungsbewilligungen sowie von Fertigstellungsanzeigen und für die Erfüllung der daraus resultierenden Auflagen auf eigene Kosten verantwortlich.

Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen gemäß dem jeweils letztgültigen Terminplan zu erbringen. Der AN garantiert die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung zu den vereinbarten Terminen. Tritt während der Montage, der Inbetriebsetzung oder des Probebetriebes ein Mangel an den Lieferungen und Leistungen des AN auf oder verursacht der AN im Rahmen seiner Leistungserbringung einen Schaden, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geltendmachung hieraus entstehender Ansprüche durch Dritte zu verhindern.

Der AN ist verpflichtet, vor seiner Tätigkeit vor Ort, Naturmaß zu nehmen. Abweichungen der Naturmaße zu Planangaben sind unverzüglich und schriftlich dem Bauleitern des AG mitzuteilen. Der AN ist außerdem verpflichtet, sämtliche geforderte Zertifizierungen zu erfüllen und die letztgültigen Sicherheits- und Gesundheitsstandards sowie die Baustellenordnung und den SiGe Plan einzuhalten und auf seine Kosten umzusetzen.

Der AN ist außerdem verpflichtet, auf Aufforderung unverzüglich alle Dokumente und Unterlagen, die der CE-Zertifizierung zugrunde liegen, insbesondere die Leistungserklärung als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaften und zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung, vorzulegen. Spätestens mit Legung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen bzw. vereinbarten Dokumente, Unterlagen, Werkpläne, Atteste und Prüfbefunde in Papierform und Digital zu übergeben. Alle mit der Erbringung Ihrer Lieferungen und Leistungen verbundenen Kosten, wie zum Beispiel anteilige Versicherungsprämien und Baunebenkosten, die Kosten für die Projektdokumentation, die Kosten für Genehmigungen, sind durch den Werklohn abgegolten und wurden von dem AN in die Preise eingerechnet.

Als Klarstellung wird festgehalten, dass nachfolgend beispielhaft angeführten Nebenleistungen unter anderem vom Leistungsumfang enthalten sind: Die für die Durchführung der Leistung erforderliche komplette Baustelleneinrichtung inkl. Parkplatzsperren etc., Vorhalten derselben, Baustellenräumung, z.B.: Baukran, Absicherungen und Absperrungen, Beleuchtung und dgl. samt Bedienungspersonal, Transportkosten, Mieten und Bewachung, sowie aller erforderlichen Absicherungen, Auf- und Abbau der erforderlichen Material- und Werkzeugbaracken samt Transportkosten, Herstellung und Erhaltung der bauprovisorischen Anschlüsse für Wasser und Strom, Herstellung aller erforderlichen Baugerüste, Arbeitsschutz- und Kleingerüste, Wegschaffen des Abbruch und Aushubmaterials, der Abfälle samt Abtransport und Deponiegebühren und das Reinhalten der Baustelle im Zuge der Ausführung der Leistungen und nach Fertigstellung der Leistungen (Zwischenreinigungen und Endreinigung), Vornahme und Koordinierung aller die Leistungen betreffenden Baubeschauungen, Teilnahme an Baubesprechungen, laufende Kontrolle der zur Verarbeitung kommenden Materialien und Fertigteile, Maßnahmen, die für den Umweltschutz zu setzen sind (Staub- und Lärmbelästigung) werden nicht gesondert vergütet, Durchführung der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Unfallverhütungsvorschriften, zu schützende Bauteile sind bei schlechter Witterung provisorisch mit vom AN beizustellendem Abdeckungsmaterial abzudecken, die Räumlichkeiten der Baustelle sind bei kalter Witterung provisorisch mit vom AN beizustellendem Material wintersicher (Fenster, Türen, usw.) zu verschließen, es sind überhaupt alle winterbedingten Erschwernisse einzurechnen, Waagrisse, Nivellierungen und andere Maßnahmen sind ohne Kostenersatz herzustellen. Die Beistellung und Anlieferung aller erforderlichen Materialien und sonstigen Beigaben zur Baustelle, Be- und Entladen der Fahrzeuge, eventuelle Lagerung und Zwischenlagerung auf der Baustelle und Transport zur Verwendungsstelle, Schutz der gelieferten Materialien vor Beschädigungen und Diebstahl bis zur Abnahme durch den AG nach erfolgter einwandfreier Verarbeitung, Muster und Musterflächen sind nach Anordnung des AG herzustellen und sofern sie nicht zur Ausführung gelangen, bei Bedarf zu neutralisieren. Sämtliche Oberflächen (Fliesen, Parkettboden etc.), Beleuchtungen, sanitäre Einrichtungsgegenstände sowie Accessoires sind vor Einbau zu bemustern. Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wasser trägt der AN.

III. Preise

Es wird ein Festpreis vereinbart. Mehr- oder Minderkosten in Folge von Lohn- und/oder Stoffpreisänderungen werden nicht erstattet. Die Preise gelten für alle Lieferungen frei Bestimmungsort (versichert) und umfassen sämtliche Kosten des Transports, der Verpackung und die Entladung mit Verbringung inklusive der Entsorgung des Verpackungsmaterials. Vereinbaren die Parteien einen Pauschalpreis, gehören zum Leistungsumfang alle zum Erreichen des Vertragsgegenstandes erforderlichen Leistungen, auch wenn sie in den Auftragsgrundlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der AN übernimmt in diesem Fall ausdrücklich eine Vollständigkeits- und Mengengarantie. Liegt dem Vertrag ein Pauschalpreis zugrunde, sind Zahlungen entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan zu leisten. Schließen die Vertragsparteien einen Einheitspreisvertrag, ist der AN berechtigt, maximal einmal im Monat Abschlagsrechnungen zu legen. Der Abrechnung ist ein prüfbares Aufmaß beilzulegen.

IV. Pönale

Gerät der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, insbesondere bei Überschreitung der festgelegten Ausführungs- bzw. Lieferfristen, in Verzug, so ist der AG berechtigt, von dem AN eine Pönale zu fordern:

  • 0,5 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge) pro Kalendertag der Terminüberschreitung;
  • Höchstens 15 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge).

Die Pönale fällt unabhängig von einem Verschulden des AN an. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche einschließlich Kosten der Ersatzvornahme bleiben auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des AN vorbehalten, insbesondere Regressansprüche infolge von Schadenersatzansprüchen des Bauherrn. Die Bezahlung von Pönalen entbindet den AN nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Bei Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Es sind sowohl sämtliche Zwischentermine als auch der Endtermin pönalisiert.

V. Leistungsabweichungen

Pkt. 7 der ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013 („Leistungsabweichung und ihre Folgen“) gilt unverändert. Sämtliche Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen, sowie Regiestunden können daher nur nach Auftragserteilung des AN durch den AG ausgeführt werden. Das Recht des AG Leistungsänderungen anzuordnen, umfasst auch die Anordnung von Terminänderungen und Forcierungsmaßnahmen. Überstunden, Forcierungsleistungen und Beschleunigungsmaßnahmen dürfen bei sonstigem Verlust des Entgeltanspruchs für diese Leistungen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den AG vor Leistungserbringung ausgeführt werden. Ein schriftliches Zusatzangebot ist vor Ausführung zur Beauftragung vorzulegen. Die Anweisung der ÖBA oder der Bauleitung und dem Polier des AG , Termine einzuhalten, gilt nicht als Forcierungsauftrag. Sollten sich bei der Einhaltung der Termine Schwierigkeiten ergeben, so sind diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Verweigerung von geforderten Forcierungsmaßnahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche daraus entstehende Kosten zu tragen.

VI. Hinweispflicht auf Kostenüberschreitung

Stellt sich eine Überschreitung der Auftragssumme um 10% oder eine Überschreitung der auf eine Leistungsgruppe entfallenden Auftragssumme um 15% oder eine Überschreitung der auf eine Position entfallenden Auftragssumme um 25% als unvermeidbar heraus, hat dies der AN dem AG unverzüglich ab Erkennbarkeit der Überschreitung anzuzeigen. Unterlässt der AN eine solche Anzeige oder erfolgt die Anzeige verspätet, verliert der AN hinsichtlich der Überschreitung jeden Anspruch auf Abgeltung dieser Mehrleistung.

VII. Übernahme, Gefahrtragung, Zurückbehaltungsrecht des Werklohns

Es findet eine förmliche Übernahme im Sinne der Bestimmungen der ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013 statt. Eine Übernahme durch Benutzung ist ausgeschlossen. Die Übernahme erfolgt frühestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme der vom AG gegenüber Bauherrn zu erbringenden Leistungen durch den Bauherrn erfolgt. Der AN trägt die Gefahr für die zufällige Beschädigung oder den zufälligen Untergang seiner Lieferungen und Leistungen bis zum Tage der Übernahme der gesamten Leistungen durch den Bauherrn.

Der AN ist dazu verpflichtet, sein Gewerk während der Bauzeit zu schützen und alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine zufällige Beschädigung seines Gewerks zu vermeiden. Für die Sicherheit des vom AN gelieferten, gelagerten und verbauten bzw. montierten Materials, Geräten oder Werkzeug vor Unfällen, Beschädigung, Diebstahl, Brandschäden oder Natur- und Witterungseinflüssen hat allein der AN bis zur Übernahme Sorge zu tragen. Der AN verpflichtet sich gegen solche Risiken zu versichern, die Kosten für solche Versicherungen trägt der AN. Dem AG steht bei Vorliegen von Mängeln das uneingeschränkte Zurückbehaltungsrecht des Werklohns laut den gesetzlichen Bestimmung zu. Punkt 10.4 der ÖNORM B 2110 gilt nicht.

VIII. Rechnungslegung und Zahlung

Teil- und Abschlagsrechnungen sind entsprechend den Bedingungen des Vertrages mit dem Auftraggeber zu legen, maximal jedoch einmal im Monat. Die Rechnungslegungen in elektronischer Form gem. § 11 Abs 2 UStG wird vom AG nur bei ausdrücklicher Zustimmung in gesonderter Vereinbarung akzeptiert. Der AG ist berechtigt, jeweils 10 % vom Nettobetrag der Abschlagsrechnung unverzinslich bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung als Deckungsrücklass einzubehalten, danach wird er insoweit freigegeben, als er nicht als Haftrücklass bis zum Ende der Gewährleistungsfrist dient. Ist die Rechnungslegung mangelhaft, beginnt nach Behebung des Mangels die Prüffrist und damit auch die Zahlungsfrist erneut zu laufen. Die Bezahlung einer Teil- oder Abschlagsrechnung gilt nicht als Abnahme der bezahlten Leistungen. Die Schlussrechnung ist unmittelbar nach ordnungsgemäßer Übergabe des gesamten Gewerks an den Endkunden zu erstellen, spätestens jedoch ein Monat nach Übergabe der gesamten Leistungen und deren Übernahme durch den Bauherrn. Der AG ist berechtigt, nach Setzen einer 14-tägigen Nachfrist die Schlussrechnung im Wege der Ersatzvornahme auf seine Kosten zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Die Zahlung von Abschlags- oder Schlussrechnungen erfolgt nur unter der Voraussetzung termingemäß, dass die Zahlungen des Bauherrn bei dem AG eingehen. Eine Verzögerung der Zahlung der Rechnungen des AG berechtigt den AG zur Erstreckung von Zahlungszielen gegenüber dem AN im selben Umfang. Darüber hinaus erfolgt die Bezahlung Ihrer Rechnungen nur in jenem Ausmaß und zu jenem Zeitpunkt, wie der AG selbst Zahlung erlangt. Die Schlussrechnung wird frühestens nach Übergabe der vollständigen Gesamtdokumentation samt allen erforderlichen Attesten und Befunden zur Zahlung fällig. Weiters ist für die Freigabe der Zahlung die Unterfertigung des Schlussrechnungsdeckblattes VoraussetzungRechnungen dürfen frühestens nach Ablauf des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, gelegt werden. Die Legung von Rechnungen entgegen dem vereinbarten Zahlungsplan ist unzulässig.  Maßgeblich für die Wahrung der vereinbarten Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der AG den Überweisungsauftrag erteilt. In der Zeit von 15.12. bis 15.01. werden keine Überweisungen getätigt; dieser Zeitraum ist in die jeweilige Zahlungsfrist nicht einzurechnen. Als Stichtag für den Beginn der Fälligkeiten gilt der 15. Tag nach Rechnungseingang beim AG. Der Tag des Rechnungseinganges wird mit Datumsstempel auf der Rechnung festgehalten. Sollten Mängel auf der Rechnung gemäß § 11 UStG auftreten wird die Prüf- und Zahlungsfrist ausgesetzt. Die Prüffrist für Teilrechnungen beträgt 30 Tage für Schluss- oder Teilschlussrechnungen 3 Monate nach Eingang. Die Zahlungsfristen betragen 30 Tage unter Abzug von 3% Skonto oder 60 Tage netto Kassa und beginnen nach Ablauf der Prüffrist zu laufen. Der AG ist berechtigt, insbesondere für Beistellungen sowie allgemeinen Bauschaden Abzüge entsprechend dem Auftrag mit dem Bauherrn, vorzunehmen. Für den Fall des Zahlungsverzuges des AG werden 4% Verzugszinsen pro Jahr vereinbart.

IX. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre + 3 Monate. Bei Spengler-, Schwarzdecker-, Abdichtungs- und Dachdeckerarbeiten 10 Jahre + 3 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Der AN haftet stets in jenem Umfang und so lange, wie der AG gegenüber seinem Bauherrn. Rügt der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gerügter Mängel um ein Jahr. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich nach Entdeckung des Mangels vorzunehmen. Die Mängel sind in kürzester Frist sach- und fachgemäß zu beheben. Leistet der AN einer diesbezüglichen Aufforderung durch den AG nicht unverzüglich Folge, ist der AG berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Ihre Kosten und Gefahr, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass der AG an einen bestimmten Preis für die Behebung dieser Mängel gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Die Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 UGB wird einvernehmlich abbedungen. Wird der AG wegen eines in dem Leistungsteil des AN liegenden Mangels in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich auf Aufforderung schad- und klaglos zu halten. Lässt sich ein Mangel nicht zweifelsfrei einem AN zuordnen, haften alle in Frage kommenden AN dem AG solidarisch. Es steht dem AG frei, welchen AN er in Anspruch nimmt. Der in Anspruch genommene AN hat in diesem Fall allfällige Regressansprüche direkt ohne Einbindung des AG mit den anderen AN zu klären. Sämtliche Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche und/oder Gewährleistungsansprüche verlängern sich bis zum Ablauf der Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem AG oder Bauherrn. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter jeder Art sind. Auf Verlangen des Bauherrn werden die Gewährleistungsansprüche des AG an diesen abgetreten.

X. Haftrücklass

Von der Bruttoschlussrechnungssumme werden 5 % des Haftrücklasses für die Dauer der Gewährleistung gemäß Punkt IX. einbehalten. Dieser Haftrücklass kann durch Übergabe einer abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes mit erstklassigem Rating, die der Musterbankgarantie des AG entspricht, ersetzt werden. Die Laufzeit der Bankgarantie ist mit der Dauer der Gewährleistung abzustimmen oder auf Aufforderung durch uns gegebenenfalls zu verlängern.

XI. Schadenersatz

Der AN hat dem AG auch bei leichter Fahrlässigkeit volle Genugtuung zu leisten. Punkt 12.3.1 Abs. 2 und Punkt 12.3.2. der ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013 gilt nicht. Darüber hinaus hat der AN jedenfalls auch für Folgeschäden wie z.B. die dem AG erwachsenden Kosten für Architekten- und Sonderingenieurleistungen, Vermögensschäden, Mängelfolgeschäden, etc. einzustehen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt fünf Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die absolute 30-jährige Verjährungsfrist bleibt davon unberührt. Auch während der 30-jährigen Verjährungsfrist gilt, dass der AN beweisen muss, dass ihm kein Verschulden am Schaden trifft.

XII. Rücktritt, Abbestellung von Leistungen

Der AG ist berechtigt, neben den im Gesetz, der ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013 den Rücktritt von dem vorliegenden Vertrag zu erklären, wenn der Vertrag zwischen dem AG und dem Bauherrn aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, für die von dem AN gemäß dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen oder Teilleistungen kein Bedarf mehr besteht, oder der AN als Subunternehmer vom Bauherrn abgelehnt wird. Der AG ist außerdem zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn ein fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AN vorliegt oder die erforderliche Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung trotz Nachfristsetzung unterbleibt. Der AG ist jederzeit berechtigt, weitere Leistungen ohne Angaben von Gründen nicht mehr abzurufen. In all diesen Fällen hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie einer Nachteilsabgeltung gemäß der ÖNORM B 2110 idF vom 15.03.2013 bzw. § 1168 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist der AN mit einer Teilleistung in Verzug, ist der AG berechtigt auch nur hinsichtlich dieser Teilleistung den Vertragsrücktritt erklären. Trifft den AN an der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ein Verschulden, so ist der AG berechtigt, vom Entgelt, der bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistung, eine vom zivilrechtlichen Preis berechnete zehnprozentige Vertragsstrafe abzuziehen. Als angemessene Nachfrist wird bei Verzug eine Frist von 5 Werktagen vereinbart. Für den Fall der Durchführung einer Ersatzvornahme durch den AG, verzichtet der AN auf den Einwand der Unangemessenheit der Lösung sowie des Preises. Behinderungen, unabhängig von ihrer Dauer, berechtigen den AN nicht zum Rücktritt von diesem Vertrag.

XIII. Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen

Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften ist der AN verpflichtet alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, sämtliche zum Arbeitnehmerschutz erlassene Verordnungen, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz soweit jeweils anwendbar, strikt einzuhalten. Das eingesetzte Personal ist vom AN entsprechend zu unterweisen. Der AN erklärt, diese Bestimmungen zu kennen. Der AN hat alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen und Nachweise auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der AN haftet bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen für alle Nachteile des AG einschließlich Folgeschäden und hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der AG ist berechtigt, den entstandenen Schaden von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

Der AN verpflichtet sich, insbesondere sämtliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) strengstens einzuhalten und regelmäßige Kontrollen seiner ausländischen Arbeitnehmer durch den AG zu dulden. Der AN haftet dem AG für alle rechtskräftig verhängten Strafen und die mit jedem Abwehrversuch verbundenen Kosten, wenn solche den AG wegen eines Verstoßes des AN gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz treffen. Der AG ist berechtigt, derartige Strafen und Kosten mit fälligen Werklöhnen des AN zu verrechnen. Der AN ist verpflichtet, für jeden eingesetzten Mitarbeiter bei Einsatzbeginn unaufgefordert Kopien folgender Dokumente auf der Baustelle vorzulegen: Personalausweis / Führerschein / Reisepass, Bestätigung der korrekten Anmeldung bei der Sozialversicherung (z.B. Formular E101), Arbeitserlaubnis bei Staatsbürgern von Drittstaaten oder Kroatien sowie Bescheinigung von GKK und Finanzamt, dass der AN in den letzten drei Jahren die Abgaben / Steuern ordnungsgemäß geleistet hat. Beauftragt der AN mit Zustimmung des AG Subunternehmer mit der Erbringung seiner Leistung, haben die beauftragten Subunternehmer ebenfalls diese Unterlagen vor Arbeitsbeginn beizubringen.

XIV. Bautagesberichte und Regieleistungen

Die Erstellung von Bautagesberichten ist verpflichtend. Der AN ist verpflichtet, diese unaufgefordert wöchentlich dem Bauleiter des AG zu übergeben. In Bautagesberichten eingetragene Regieleistungen gelten durch Unterschrift des Vertreters des AG nicht als anerkannt. Regieleistungen sind ausschließlich in eigenen Regielisten aufzuführen. Regieleistungen werden nur dann vergütet, wenn sie im Einzelfall vor ihrer Ausführung schriftlich beauftragt und nach Durchführung bestätigt werden. Der AN ist verpflichtet, für sämtliche Regiearbeiten Arbeitsnachweise zu führen und unmittelbar nach Arbeitsdurchführung der Bauaufsicht des AG zur Unterschrift vorzulegen. Mit der Unterschrift auf den Arbeitsnachweisen wird ausschließlich die Anwesenheit der von dem AN eingesetzten Arbeitnehmern zu den in den Arbeitsnachweisen angeführten Zeiten bestätigt. Durch die Unterschrift erfolgt jedenfalls kein Anerkenntnis des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Der AG behält sich das Recht zur Prüfung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes im Zuge der Abrechnung der Leistungen vor. Vergütet werden nur jene Leistungen, die zur Erbringung des vorgegebenen Leistungsumfangs nachweislich notwendig sind.

XV. Baustellenordnung und allgemeine Schäden

Der AN hat laufend die Abfälle seines Gewerkes fortzuschaffen und für die Reinhaltung der Baustelle zu sorgen. Kommt er einer diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, so werden sie auf seine Kosten durch andere Kräfte beseitigt. Welche Abfälle von Arbeiten einzelner Professionistenfirmen stammen, entscheidet in Streitfällen endgültig der AG.

Für Schäden, deren Urheber nicht bestimmt werden können, besteht die Haftung mehrerer AN anteilsmäßig ohne Haftungsdeckelung im Verhältnis zu ihrer vom AG geprüften Schlussrechnungssumme. Bezweifelt der AN den vom AG behaupteten Umstand, dass für einen Schaden der Verursacher nicht bestimmt werden kann, muss er die Schadenszuordnung beweisen. Für den AG besteht entgegen Punkt 12.4 2. Absatz der ÖNORM B 2110 keine Verpflichtung zur Dokumentation und Verständigungen des AN von Beschädigungen. Der AN haftet auch für Schäden an den Nachbarliegenschaften, einschließlich der Übernahme der Haftung gemäß Paragraph 364b ABGB.

XVI. Geheimhaltungsvereinbarung

Der AN unterliegt einer zeitlich unbefristeten Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller den AG und den Auftrag betreffenden Umstände, welche ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden. Der AG behält sich an sämtlichen beigestellten Unterlagen und Arbeitsmaterialien das Eigentum sowie gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor; sie sind nach Erledigung bzw. bei Stornierung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist jedenfalls ausgeschlossen. Diese Verpflichtungen hat der AN vertraglich auf von ihm zur Erfüllung des Auftrags herangezogene Dritte zu überbinden. Eine vom Nachweis eines Verschuldens und Schadens unabhängige Konventionalstrafe von 5% des gesamten Auftragswertes pro Fall des Zuwiderhandelns gilt als Mindestersatz vereinbart.

XVII. Ausführungsgarantie

Falls der AN eine Sicherstellung des zu bezahlenden Werklohnes lt. § 1170b ABGB beansprucht, kommt der Haftrücklass nicht zur Auszahlung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist.

Der AG hat jederzeit das Recht, vom AN innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine abstrakte Ausführungsgarantie in der Höhe von 20% der Auftragssumme auf eigene Kosten (Bankgarantie bis Bauende+ 3 Monate) zu verlangen. Diese Ausführungsgarantie dient der Besicherung aller aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche. Wenn die Ausführungsgarantie nach einmaliger Nachfristsetzung von 7 Tagen nicht beigebracht wird, ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt. Darüber hinaus wird in diesem Fall eine Vertragsstrafe gemäß Punkt IV. der Allgemeinen Vorbemerkungen in Abzug gebracht.

XVIII. Haftpflichtversicherung

Der AN hat dem AG bis spätestens 7 Tage nach Auftragserteilung eine Kopie einer Haftpflichtversicherungspolizze mit einer Versicherungssumme laut Verhandlungsprotokoll, mindestens jedoch EUR 5.000.000,00 vorzulegen. Der AN verpflichtet sich dazu, diese Haftpflichtversicherung bis zum Ende der Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten. Für jeden Tag des Verzuges wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt IV. der Allgemeinen Vorbemerkungen in Abzug gebracht. Im Übrigen ist der AG bei Nichtvorlage der Haftpflichtversicherungspolizze trotz Aufforderung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XIX. Arbeitskräfte

Pro Arbeitspartie ist mindestens ein deutschsprachiger Vorarbeiter beizustellen. Auf Aufforderung des AG ist beanstandetes Personal unverzüglich auszutauschen. Der AG muss hierfür prinzipiell keine Begründung abgeben. Der AN ist gemäß § 26 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz verpflichtet, binnen 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem AG bekanntzugeben, ob er die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften beabsichtigt. Wenn ja, ist der AN binnen dieser Frist verpflichtet, die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt der AN dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, ist der AG gesetzlich verpflichtet, umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

XX. Datenschutzgrundverordnung

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie die von uns erhaltenen Daten im Sinne der DSGVO behandeln. Weitere Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung Auftragsverarbeiter der Filzmaier Dach Fassade GmbH.

Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unser Verhaltenskodex für alle unsere Geschäftspartner bindend ist.

Diese Dokumente können unter www.filzmaier.at heruntergeladen werden.

XXI. Insolvenz des AN

Im Fall der Insolvenz des AN wird eine verschuldensunabhängige Pönale in der Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme vereinbart. Der AG ist berechtigt, den Ersatz des darüberhinausgehenden Schadens bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu verlangen.

XXII. Schlussbestimmungen

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Für alle aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AG vereinbart.

Der AN ist verpflichtet, für die Dauer von sechs Monaten nach endgültigem Abschluss der beauftragten Leistungen mit dem Auftraggeber des AG weder zur Geschäftsanbahnung in Kontakt zu treten noch ein Vertragsverhältnis mit diesem zu begründen. Für jeden Fall der Nichteinhaltung verpflichtet sich der AN zur Bezahlung einer vom Nachweis des Schadens und des Verschuldens unabhängigen Vertragsstrafe in der Höhe von 5 % des vom AG mit diesem Auftraggeber in den letzten 18 Monaten vor der Vertragsverletzung abgewickelten Gesamtumsatzes.

Der AN ist nicht berechtigt, (i) gegen Forderungen des AG, aus welchem Grund immer, aufzurechnen; (ii) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG, Forderungen gegen den AG aus der Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Leistungen an Dritte abzutreten. Tritt der AN entgegen dem vereinbarten Zessionsverbot Forderung(en) dennoch an Dritte ab, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der abgetretenen Forderung(en) zu bezahlen.

Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

 

Fassung: 01.08.2020